Verein der Freunde und Förderer der Realschule plus Daun e.V.
Satzung
(letzte Änderung am 2.11.2015 durch die Mitgliederversammlung)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen:
Verein der Freunde und Förderer der Realschule plus Daun e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Daun.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(Im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung)
- Zum Zweck des Vereins gehören insbesondere:
- Weckung und Förderung des Verständnisses in der Elternschaft und in der Öffentlichkeit für alle Fragen der Erziehung und des Unterrichts der Realschule plus Daun
- Unterstützung der Schule beim Aufbau und bei der Unterhaltung von Unterrichtseinrichtungen und bei der Beschaffung von Unterrichtsmitteln
- Förderung von Schülern/Schülerinnen aus wirtschaftlich schwachen Familien
- Durchführung von der Schule und dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.
- Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
- Zur Förderung der Vereinszwecke kann sich der Verein mit anderen Vereinen gleicher Zweckbestimmung zusammenschließen oder bestehenden derartigen Verbänden anschließen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen und Eigentum des Vereins an den Schulträger der Realschule plus in Daun mit der Auflage, es für die Förderung der Schulpflege in seinem Gebiet zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden:
- Eltern / Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der Realschule plus Daun,
- Lehrkräfte und ehemalige Lehrkräfte dieser Schule und deren Vorgängerschulen
- Schüler und Schülerinnen der Schule,
- sonstige Personen, Institutionen und Betriebe, die sich der Schule und/oder dem Vereinszweck verbunden fühlen.
- Der Beitritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss in begründeten Fällen die Mitgliedschaft ablehnen.
- Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft sowie auf den Verzicht von Beiträgen entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht
- durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung dem Vorstand zugeht,
- durch Tod des Mitgliedes,
- durch Ausschluss des Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss können in der dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch erhoben und Gründe dargelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet, wenn die Mitgliedsbeiträge durch die Bank nicht eingezogen werden können (Widerspruch und/oder andere Gründe). Erforderlich ist dafür ein Beschluss des Vereinsvorstandes über die Beendigung der Mitgliedschaft. Durch Nachzahlen des Beitrages und/oder der dem Verein entstandenen Kosten kann die Mitgliedschaft wieder aufleben.
- Mit der erloschenen Mitgliedschaft erlöschen auch alle Ansprüche gegen den Verein und die in seinem Namen handelnden Personen.
§ 5 Beiträge
- Zur Beschaffung der für die Erfüllung der Zwecke des Vereins notwendigen Geldmittel wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Verein kann auch Spenden entgegennehmen.
- Schülerinnen und Schüler der Realschule plus Daun sind beitragsfrei.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Gäste können ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Vereinsvorsitzende oder die Abwesenheitsvertretung übt das Hausrecht aus.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder der Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Wahl und Berufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Berichtes des Kassenprüfers / der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorsitzenden und des Vorstandes,
- Änderungen der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt,
- Ablösung des Vorstandes und / oder einzelner Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit,
- Vorlagen, die zehn Prozent der Mitglieder, jedoch mindestens 15 Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt haben.
§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden je nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre einberufen.
- Die Einladungen zur Mitgliederversammlung ergehen schriftlich und / oder durch Bekanntmachung in der Schule und der örtlichen Presse. Sie soll drei Wochen vor dem Termin erfolgen.
- Tagesordnung und der Veranstaltungsort werden durch den Vorstand festgelegt.
- Änderungen / Ergänzungen der Tagesordnung können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (Ausnahmen unter 6.)
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über eine Auflösung muss durch eine erneute Mitgliederversammlung innerhalb eines Zeitraumes von 1 - 3 Monaten danach ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden offen durchgeführt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann im Einzelfall geheime Abstimmung verlangen.
- Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch 15 Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Gründe sind in der Tagesordnung aufzunehmen.
- Jedes Mitglied kann bei berechtigtem Interesse die aktuelle Mitgliederliste beim Vorstand einsehen.
§ 9 Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Wiederwahl ist möglich.
Der Vereinsvorsitzende wird durch persönliche Wahl in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die weiteren Vorstandsmitglieder können durch Mehrheitswahl gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
Er kann um jeweils eine Person pro hundert Vereinsmitgliedern erhöht werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandswahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Steht nur ein Kandidat / eine Kandidatin zur Verfügung, ist offene Wahl möglich.
Der Vorstand regelt untereinander im Benehmen mit dem Vorsitzenden die Geschäftsverteilung.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Ausgaben.
Vorstand im Sinne des § 26 ff BGB ist der gesamte Vorstand.
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
Der Vorstand führt sein Amt als Ehrenamt.
Über Erstattungen von Aufwendungen entscheidet er mit einfacher Mehrheit.
Sind nur drei Vorstandsmitglieder gewählt, werden Entscheidungen vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied getroffen. Ansonsten erfolgen Mehrheitsbeschlüsse.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen kurzen Bericht über den Zeitraum bis zur jeweiligen Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand beruft den / die Kassenprüfer.
Der Bericht wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
Erhält der Vorsitzende und / oder der Vorstand von der Mitgliederversammlung keine Entlastung, beruft der Vorstand eine unabhängige Person mit der Prüfung der Angelegenheit. Innerhalb von sechs Monaten ist dann eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Wird wiederum keine Entlastung erteilt, entscheidet die Mitgliederversammlung oder von ihr beauftragte Personen über das weitere Vorgehen.
Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse berufen.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Dritte beauftragen.
§ 10 Einnahmeverwendung und Vereinsvermögen
Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Eventuelle Überschüsse aus Tätigkeiten des Vereins fließen in die Rücklagen. Ein Ausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung hat kein Mitglied Ansprüche an das Vereinsvermögen.